Testament & Erbvertrag
Formwirksame Testamente, Erbverträge und Vermächtnisse – damit Ihr letzter Wille auch gilt.
Rechtsanwalt in München-Pasing · zugelassen seit 1995
Testament, Schenkung oder Pflichtteil?
Ich regle Ihre Vermögensnachfolge so, wie Sie es wollen – vertraulich, individuell und mit über 30 Jahren Erfahrung.
Formwirksame Testamente, Erbverträge und Vermächtnisse – damit Ihr letzter Wille auch gilt.
Vorweggenommene Erbfolge: Vermögen zu Lebzeiten übertragen und Freibeträge mehrfach nutzen.
Pflichtteilsansprüche konsequent durchsetzen – oder Pflichtteilslasten wirksam begrenzen.
Testamentsvollstreckung und Nachlassbetreuung: Der Nachlass wird geordnet abgewickelt.
Nachlass & Vermögensnachfolge
Wir beraten Sie vertraulich und individuell zu Ihren eigenen Vorstellungen, wem Sie wann und wie viel Ihres Vermögens überlassen wollen.
Ohne Testament oder Erbvertrag wird Ihr gesamter Nachlass grundsätzlich nach der gesetzlichen Erbfolge vererbt. Ebenso werden steuerliche Aspekte völlig außer Acht gelassen. Aber auch ein vorhandenes, allerdings nicht formgerechtes Testament kann Ihren letzten Willen zunichtemachen.
Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht in Ihrem Sinne ist, Sie die Vermögensnachfolge nach Ihren Wünschen regeln und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen möchten, beraten wir Sie umfangreich.
Rechtsanwalt Winfried Kaum ist seit 1995 als Anwalt zugelassen. Neben dem Arbeitsrecht bildet die Regelung von Nachlass und Vermögensnachfolge einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit – von der ersten Bestandsaufnahme über die Gestaltung von Testament, Erbvertrag oder Übergabevertrag bis zur Abwicklung des Erbfalls und, wenn es sich nicht vermeiden lässt, bis zur gerichtlichen Durchsetzung.
„Die intensive Beratung von Privatpersonen und Unternehmern zur Vermeidung von späteren Auseinandersetzungen ist ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit.“
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Kompakte Beiträge von Rechtsanwalt Winfried Kaum – zum Aufklappen.
Wer kein Testament errichtet, überlässt die Verteilung seines Lebenswerks dem Gesetz. Das Gesetz kennt aber weder Ihre Familiengeschichte noch Ihre Wünsche – und es führt weit häufiger zu Ergebnissen, die niemand gewollt hat, als den meisten bewusst ist. Die gute Nachricht: Fast jede Vorstellung lässt sich rechtssicher umsetzen. Man muss es nur zu Lebzeiten tun, und man muss die richtige Form wählen.
Dann greift die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB). Erben werden zunächst die Abkömmlinge, daneben der Ehegatte. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der überlebende Ehegatte neben Kindern in der Regel die Hälfte, die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Ein Alleinerbrecht des Ehegatten gibt es also gerade nicht. Wer nicht verheiratet ist, erbt überhaupt nichts – der langjährige Lebensgefährte geht ebenso leer aus wie das Stiefkind, das man großgezogen hat.
Zugleich entsteht bei mehreren Erben zwangsläufig eine Erbengemeinschaft. Über Nachlassgegenstände können die Miterben nur gemeinsam verfügen (§ 2040 BGB). Ein einziger Blockierer genügt, um den Verkauf des Familienhauses jahrelang zu verhindern; am Ende steht dann oft die Teilungsversteigerung – der wirtschaftlich schlechteste aller Wege.
Ein privates Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ein am Computer geschriebener und anschließend unterschriebener Text ist unwirksam, ebenso ein ausgefülltes Formular. Ort und Datum sollen angegeben werden – fehlen sie und tauchen später mehrere Testamente auf, lässt sich oft nicht mehr klären, welches gilt.
Noch häufiger scheitern Testamente nicht an der Form, sondern an der Formulierung: „Mein Haus vermache ich meiner Tochter“ – ist sie damit Erbin oder Vermächtnisnehmerin? „Alleinerbe ist meine Frau, nach ihrem Tod erben die Kinder“ – ist das eine Vor- und Nacherbschaft oder eine Schlusserbeneinsetzung? Die Antwort entscheidet über Verfügungsbefugnis, Steuer und Haftung. Und wer keinen Ersatzerben benennt, riskiert, dass beim Vorversterben des Bedachten doch wieder das Gesetz greift.
Ebenso wichtig ist die Verwahrung: Ein Testament in der Schreibtischschublade findet im Zweifel niemand – oder der Falsche. Die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht mit Registrierung im Zentralen Testamentsregister kostet wenig und stellt sicher, dass Ihr Testament im Erbfall auch tatsächlich eröffnet wird.
Ein Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) wird notariell bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten geschlossen und bindet den Erblasser. Das ist überall dort sinnvoll, wo jemand im Vertrauen auf die Zuwendung etwas leistet: der Lebensgefährte, der die Pflege übernimmt, das Kind, das den Betrieb weiterführt, der Hofübernehmer. Anders als das gemeinschaftliche Testament steht der Erbvertrag auch Nichtverheirateten offen.
Das gemeinschaftliche Testament ist dagegen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten (§ 2265 BGB). Nach dem Tod des Erstversterbenden entfaltet es Bindungswirkung: Der Überlebende kommt aus den wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich nicht mehr heraus (§ 2271 Abs. 2 BGB). Wer sich Spielraum erhalten will, braucht einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt – nachträglich lässt sich das nicht mehr reparieren.
Ein notarielles Testament kostet zunächst Geld, spart es aber meist an anderer Stelle: Zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll ersetzt es gegenüber Banken und Grundbuchamt in aller Regel den Erbschein – und der ist bei größeren Nachlässen deutlich teurer. Wer Immobilien, Gesellschaftsanteile oder Auslandsvermögen hat, fährt mit der notariellen Form fast immer besser.
Mein Rat: Nehmen Sie sich einen Termin, bevor Sie etwas aufschreiben. In einer Stunde lässt sich klären, welche Form zu Ihrer Familien- und Vermögenssituation passt – und welche Formulierung später keinen Streit auslöst.
Jetzt Erstberatung sichern„Meine Tochter soll das Haus bekommen, mein Sohn das Sparbuch, meine Nichte den Schmuck.“ Solche Sätze stehen in vielen Testamenten – und lösen später Prozesse aus. Denn das Erbrecht kennt sehr unterschiedliche Instrumente, und welches gemeint war, entscheidet über Haftung, Steuer und Verfügungsbefugnis.
Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB): Er übernimmt das Vermögen und die Schulden, tritt in Miet-, Darlehens- und Versicherungsverträge ein und wird Eigentümer, ohne dass etwas übertragen werden müsste. Mehrere Erben bilden zwangsläufig eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam handeln kann.
Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe (§ 1939, §§ 2147 ff. BGB). Er erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag – und muss diesen einfordern. Dafür haftet er nicht für Nachlassschulden und muss sich nicht mit der Erbengemeinschaft abstimmen. Das Vermächtnis ist das richtige Werkzeug für den Lebensgefährten, das Patenkind, einen Verein oder einzelne Gegenstände und Geldbeträge.
Sie wirkt nur unter Miterben und ist wertneutral (§ 2048 BGB): Wer nach der Teilungsanordnung mehr erhält, als seiner Quote entspricht, muss den Mehrwert ausgleichen. Wer möchte, dass ein Kind das Haus tatsächlich zusätzlich und ohne Ausgleich behält, braucht ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) – ein Unterschied von oft mehreren hunderttausend Euro, der an einem einzigen Wort hängt.
Grabpflege, Versorgung des Haustiers, eine Spende: Die Auflage (§ 1940 BGB) verpflichtet den Erben, ohne dass jemand einen eigenen Anspruch darauf hätte. Wer sichergehen will, dass die Auflage erfüllt wird, kombiniert sie mit einer Testamentsvollstreckung.
Wer im Testament nur einzelne Gegenstände verteilt, ohne einen Erben einzusetzen, erzwingt eine Auslegung: Verteilt die Verfügung im Wesentlichen das gesamte Vermögen, sind die Bedachten im Zweifel als Erben anzusehen (§ 2087 Abs. 1 BGB) – aber ob das so ist und mit welchen Quoten, klärt am Ende das Nachlassgericht. Das dauert Jahre und kostet mehr, als jede vorherige Beratung gekostet hätte.
Mein Rat: Setzen Sie zuerst die Erben mit klaren Quoten ein. Regeln Sie danach, wer welchen Gegenstand erhält – bewusst als Vermächtnis, Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung. Und benennen Sie für jeden Bedachten einen Ersatz.
Vermögen schon zu Lebzeiten weiterzugeben, ist eines der wirksamsten Instrumente der Nachlassplanung – und eines der riskantesten, wenn es ohne Absicherung geschieht.
Eine Übergabe ohne Gegenleistung ist die Ausnahme, nicht die Regel. Üblich und sinnvoll sind: ein Nießbrauch (§ 1030 BGB), der Ihnen die Mieterträge und die Nutzung vollständig erhält, oder ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB); Pflege- und Versorgungsleistungen; Zustimmungsvorbehalte für Verkauf und Belastung; und vor allem Rückforderungsrechte für die Fälle, die niemand plant: Insolvenz des Beschenkten, Vorversterben, Scheidung, Verkauf hinter Ihrem Rücken. Entscheidend ist, dass diese Rechte im Grundbuch gesichert werden – ein bloß schuldrechtliches Versprechen hilft gegen den Insolvenzverwalter oder einen gutgläubigen Käufer nicht.
Eine lebzeitige Zuwendung wird später nur dann auf Erb- oder Pflichtteil angerechnet, wenn das bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt wurde (§ 2315 BGB; zur Ausgleichung unter Abkömmlingen §§ 2050 ff. BGB). Wer das versäumt, hat ein Kind im Ergebnis doppelt bedacht – nachträglich lässt sich die Bestimmung nicht mehr treffen.
Mein Rat: Rechnen Sie vor der Übertragung durch, was sie steuerlich bringt und was sie Sie an Sicherheit kostet. Übertragen Sie erst, wenn Nießbrauch oder Wohnrecht, Rückforderungsrechte und Anrechnungsbestimmung stehen – und wenn Ihre eigene Versorgung auch im schlechtesten Fall gesichert ist.
Übergabe jetzt prüfen lassenKaum ein Thema führt so zuverlässig zum Streit wie der Pflichtteil. Er trifft beide Seiten unvorbereitet: den Enterbten, der nicht weiß, was ihm zusteht, und die Erben, die plötzlich eine sechsstellige Geldforderung bedienen sollen, obwohl der Nachlass nur aus einem Haus besteht. Beide Seiten können handeln – die eine allerdings nur zu Lebzeiten des Erblassers.
Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte und – nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern (§ 2303 BGB). Geschwister haben keinen Pflichtteil. Der Anspruch beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch: kein Anspruch auf einzelne Gegenstände, kein Mitspracherecht im Nachlass.
Die wichtigste Waffe ist die Auskunft. Nach § 2314 BGB können Sie ein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangen, auf Wunsch aufgenommen durch einen Notar, dazu die Wertermittlung durch einen Sachverständigen und Angaben zu Schenkungen des Erblassers. Die Kosten trägt der Nachlass. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beziffern, worüber überhaupt gestritten wird – deshalb wird der Anspruch in der Praxis meist als Stufenklage geltend gemacht: erst Auskunft, dann gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung, dann Zahlung.
Häufig unterschätzt wird die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB): Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod verschenkt, wird das Geschenk – abgeschmolzen um ein Zehntel je vollem Jahr – dem Nachlass hinzugerechnet. Bei Schenkungen unter Ehegatten läuft die Frist erst ab Auflösung der Ehe; bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt sie regelmäßig überhaupt nicht. Wer nur den vorhandenen Nachlass betrachtet, übersieht oft den größeren Teil seines Anspruchs.
Achtung Verjährung: Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren – gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Sie beeinträchtigenden Verfügung erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Nicht in dreißig Jahren, wie oft angenommen. Wer zu lange zögert, verliert alles.
Erstellen Sie das Nachlassverzeichnis sorgfältig und vollständig – Lücken kosten später Glaubwürdigkeit und im Zweifel die eidesstattliche Versicherung. Übernehmen Sie keine Wertansätze ungeprüft: Maßgeblich ist der Verkehrswert im Todeszeitpunkt, und der ist verhandelbar. Nachlassverbindlichkeiten, Bestattungskosten und offene Rechnungen mindern die Bemessungsgrundlage. Und prüfen Sie stets, ob der Anspruch überhaupt noch durchsetzbar oder bereits verjährt ist.
Mein Rat: Ich vertrete beide Seiten – Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ebenso wie Erben und Erblasser bei der Begrenzung der Pflichtteilslast. In den meisten Fällen ist eine Einigung möglich, wenn beide Seiten die tatsächlichen Zahlen kennen. Der teure Weg ist der, auf dem jahrelang über Vermutungen gestritten wird.
Pflichtteil jetzt prüfen lassenEin Testament sagt, was geschehen soll. Es sorgt aber nicht dafür, dass es auch geschieht. Genau diese Lücke schließt die Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB): Sie bestimmen eine Person, die den Nachlass in Besitz nimmt, verwaltet und nach Ihren Anordnungen verteilt. Die Erben können in dieser Zeit über den Nachlass nicht verfügen (§ 2211 BGB) – was in vielen Konstellationen der eigentliche Zweck ist.
Die Abwicklungsvollstreckung ist der Normalfall: Der Nachlass wird geordnet, Verbindlichkeiten werden beglichen, Vermächtnisse erfüllt, die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt – dann endet das Amt. Die Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung ist dagegen auf längere Zeit angelegt und dient dem Schutz des Vermögens oder der Erben selbst. Beides lässt sich kombinieren und im Testament präzise ausgestalten – bis hin zu Weisungen, Zustimmungsvorbehalten und der Frage, wer bei Verhinderung nachrückt.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist gesetzlich nur als „angemessen“ geregelt (§ 2221 BGB); in der Praxis wird auf anerkannte Vergütungstabellen zurückgegriffen. Sie können die Vergütung aber auch selbst im Testament festlegen und damit Streit vermeiden. Wer keine bestimmte Person benennen will, kann die Auswahl dem Nachlassgericht überlassen (§ 2200 BGB).
Ist kein Testamentsvollstrecker eingesetzt, bleibt die gesamte Abwicklung an den Erben hängen – und die ist umfangreicher, als die meisten erwarten: Erbscheinsantrag, Banken und Versicherungen, Grundbuchberichtigung, Kündigung von Verträgen und Mietverhältnissen, Wohnungsauflösung, Bewertung und Verkauf von Immobilien, Erbschaftsteuererklärung, Ausgleich unter den Miterben und schließlich die Auseinandersetzungsvereinbarung. Ich begleite Erben und Erbengemeinschaften bei dieser Abwicklung – als Bevollmächtigter, als Verhandlungsführer zwischen den Miterben oder, wenn es sich nicht vermeiden lässt, im gerichtlichen Verfahren.
Mein Rat: Wählen Sie den Testamentsvollstrecker bewusst aus und benennen Sie einen Ersatz. Ein zerstrittener Angehöriger in diesem Amt macht die Sache schlimmer, nicht besser – der Sinn der Testamentsvollstreckung liegt gerade in der Neutralität.
Nach einem Todesfall bleibt wenig Zeit für Rechtsfragen – und genau in diesen Wochen laufen die Fristen, die sich später nicht mehr zurückdrehen lassen. Diese Punkte sollten Sie kennen.
Die Erbschaft kann nur innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden, gerechnet ab Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund (§ 1944 BGB); bei Aufenthalt im Ausland beträgt die Frist sechs Monate. Die Erklärung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in notariell beglaubigter Form abgegeben werden – eine E-Mail genügt nicht. Wer die Frist verstreichen lässt, hat die Erbschaft angenommen und haftet für Nachlassschulden grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen.
Ist der Nachlass überschuldet oder unklar, muss nicht sofort ausgeschlagen werden: Die Haftung lässt sich auch später über Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auf den Nachlass beschränken (§§ 1975 ff. BGB), und die Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB) verschafft Zeit. Vorsicht ist allerdings geboten, solange die Lage unklar ist: Wer sich wie ein Erbe verhält – Konten auflöst, die Wohnung räumt, Hausrat verteilt –, kann die Ausschlagungsmöglichkeit verlieren.
Wer ein Testament des Verstorbenen besitzt oder findet, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB) – auch dann, wenn der Inhalt ihm nicht gefällt. Das Zurückhalten oder Vernichten eines Testaments ist strafbar und führt regelmäßig auch zum Verlust der eigenen Position.
Ein notarielles Testament genügt zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll Banken und Grundbuchamt in aller Regel; ein Erbschein ist dann überflüssig und kostet nur. Umgekehrt ist er bei einem handschriftlichen Testament oder bei gesetzlicher Erbfolge oft unvermeidlich. Der Antrag verlangt vollständige Angaben und eine eidesstattliche Versicherung – und er gilt als Annahme der Erbschaft.
Jeder Erwerb von Todes wegen ist dem Erbschaftsteuerfinanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Banken und Versicherungen melden Guthaben ohnehin automatisch – Untätigkeit fällt also auf.
Miterben verwalten den Nachlass gemeinschaftlich (§ 2038 BGB) und können über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen (§ 2040 BGB). Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Wird man sich nicht einig, endet das oft in der Teilungsversteigerung – dem teuersten und für alle Beteiligten schlechtesten Weg. Eine ausgehandelte Auseinandersetzungsvereinbarung ist praktisch immer die bessere Lösung.
Mein Rat: Lassen Sie die Lage einschätzen, bevor die sechs Wochen verstrichen sind. Danach sind die wichtigsten Weichen gestellt – und zwar unumkehrbar.
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Ein Testament lässt sich nur zu Lebzeiten errichten – und nach einem Erbfall laufen Fristen, die niemand zurückdrehen kann. In einem Erstberatungstermin sehen wir uns Ihre Familien- und Vermögenssituation an und entwickeln daraus eine Lösung, die genau Ihren Vorstellungen entspricht.
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